Wie lässt sich die zahnmedizinische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen barrierefreier gestalten?

Nach der Begrüßung durch Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas stellte Andreas Brandhorst, Referatsleiter im Bundesgesundheitsministerium (BMG), die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur zahnmedizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf vor: die 2018 eingeführten Präventionsleistungen nach § 22a SGB V, die Zuschlagspositionen für die aufsuchende Behandlung nach §87 Abs. 2i und j SGB V und die Kooperationsverträge nach § 119b SGB V.

PD Dr. Peter Schmidt vom Universitätsklinikum Ulm als Vertreter der Deutschen Gesellschaft Zahnmedizin für Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf (DGZMB) machte allerdings klar, dass die Mundgesundheit von Menschen mit geistiger Behinderung beziehungsweise intellektueller Beeinträchtigung laut Datenlage nach wie vor stark verbesserungswürdig ist. Im Vergleich zu Erwachsenen ohne Handicap hätten Erwachsene mit intellektueller Beeinträchtigung mehr Zahnextraktionen, teils eine höhere Karieserfahrung und häufiger Zahnfleischentzündungen.

Schmidt verwies auf die in Deutschland begrenzten oralepidemiologischen Daten und die bestehenden großen Herausforderungen in der Versorgung dieser Patientengruppe wie strukturelle und organisatorische Hürden bei der Behandlung, eine unzureichende Vergütung des therapeutischen Mehraufwands und die teilweise Leistungsbudgetierung. Dabei hob er die Engpässe bei Behandlungen in Allgemeinanästhesie hervor, deren Angebot in vielen Regionen zurückgehe, was gerade für Menschen mit komplexen Beeinträchtigungen ein erhebliches Versorgungsrisiko darstelle. Zugleich plädierte er dafür, die wissenschaftliche Evidenz zur zahnmedizinischen Versorgung dieser Patientengruppe weiter auszubauen.

Was kann man tun?

 

Vor dem Hintergrund, dass die betroffene Patientengruppe besonders vulnerabel ist, formulierten die zahnmedizinischen Sachverständigen diese übergeordneten Ziele für die zahnmedizinische Betreuung:

  1. Der besondere Präventions- und Therapiebedarf sollte möglichst frühzeitig erkannt und abgedeckt werden.

  2. Man sollte gezielt Präventionsleistungen erbringen, um den erhöhten Behandlungsbedarf zu senken.


Diskutiert wurden mit dem Beirat auch solche Maßnahmen, die die zahnmedizinischen Sachverständigen vorgeschlagen hatten und die teilweise auch in den vom BMG 2024 vorgelegten „Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen“ aufgenommen worden waren, aber bislang nicht umgesetzt wurden:

  • Aufbau einer repräsentativen Datenbasis zur Mundgesundheit von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung: Wichtig ist demnach, die wissenschaftliche Lücke der bislang noch immer fehlenden bundesweiten, repräsentativen Datenbasis zur Mundgesundheit von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung zu schließen. Maßnahmen könnten forschungszentrierte Sonderförderlinien sowie spezifische Suberhebungen im Rahmen etablierter, bundesweiter Großstudien sein.

  • Ausweitung der Kooperationsverträge nach § 119b SGB V: Die Möglichkeit Kooperationsverträge abzuschließen sollte auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe ausgeweitet werden, damit auch Behinderteneinrichtungen in die ambulante zahnärztliche Versorgung eingebunden werden können.

  • Einbindung von Zahnärzten und Zahnärztinnen in SPZ und MZEB nach § 119c SGB V: Der § 119c SGB V muss so erweitert werden, dass die Zahnärzteschaft an der koordinierten, fachübergreifenden Diagnostik und Erstversorgung an Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) beteiligt ist.

  • Angemessene budgetfreie Honorierung des erhöhten Mehraufwands: Die vertragszahnärztliche Behandlung von Menschen mit Behinderung muss aufgrund des zeitlichen, personellen und apparativen Mehraufwands kostendeckend erfolgen. Ein besonderer Aufwand muss demzufolge gesondert vergütet werden. Die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung kann nicht allein aus der GKV-Gesamtvergütung finanziert werden.

  • Verbesserung der wohnortnahen Versorgungssituation für zahnmedizinische Behandlungen in Allgemeinanästhesie: Die Versorgungskapazitäten der Universitätskliniken mit Abteilungen für Zahnerhaltung und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie haben sich in den vergangenen 20 Jahren deutlich verkleinert. Für Menschen mit Behinderung, die sich keiner zahnärztlichen Behandlung im Wachzustand unterziehen können, muss es aber ein bedarfsgerechtes und ausreichendes Angebot für zahnmedizinische Behandlungen in Allgemeinanästhesie geben. Für solche ambulanten, tagesstationären oder vollstationären Eingriffe muss eine extrabudgetäre Vergütung der Anästhesieleistungen außerhalb der anästhesiologischen Gesamtvergütung erfolgen.

  • Stärkung von Forschung und Lehre im Bereich der zahnmedizinischen Betreuung von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf an den Universitäten: Forschungsprojekte mit dem Fokus auf Menschen mit Behinderung und Unterstützungsbedarf müssen über Sonderlinien und spezifische Ausschreibungen auskömmlich und längerfristig finanziert werden. Zur systematischen Implementierung von Lehrkonzepten zur Kompetenzvermittlung in der universitären Ausbildung von Studierenden müssen eigenständige Lehrstühle beziehungsweise Professuren in den Fakultäten sowie klinischen Sektionen und Fachbereichen in den Kliniken eingerichtet werden.


Diesen Forderungen stimmte der Beirat zu. Ergänzend wiesen dessen Mitglieder auf die Bedeutung einer barrierefreien Kommunikation und auf bauliche Barrierefreiheit hin. So forderte Reynaldo Montoya, Special Olympics Deutschland, den verstärkten Einsatz von Leichter Sprache, visuell unterstützenden Materialien und allgemeinverständlich aufbereiteten Gesundheitsinformationen, um Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen wirksamer in zahnärztliche Präventions-, Aufklärungs- und Behandlungsprozesse einzubinden. Zudem seien viele Strukturen für Menschen mit körperlichen und kognitiven Einschränkungen noch immer schwer zugänglich. Neben gesetzlichen Anpassungen wurde daher auch auf den Bedarf an praxisnahen Orientierungshilfen und an finanziellen Unterstützungsinstrumenten zur Verbesserung der räumlichen Zugänglichkeit verwiesen.

Zurück