Kiefer­orthopädie im Blickpunkt des hkk Gesundheits­reports 2018

Im § 29 des SGB V Absatz (1) heißt es: „Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.“

Die hkk veröffentlichte ihren Gesundheitsreport 2018 „Kieferorthopädische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Spiegel von Routinedaten (2012 – 2017)“

Datenbasis waren zum Einen in der hkk versicherte Personen, denen die hkk oder bei einem Kassenwechsel die vorherige gesetzliche Krankenkasse auf Basis der sogenannten KIG-Einstufungen im Jahr 2016 eine Kfo-Behandlung genehmigt hatte und die seitdem in Behandlung sind. Ein zweiter zugrunde gelegter Datensatz umfasste die in den Jahren 2012 bis 2016 kieferorthopädisch behandelten und die gesamte Zeit in der hkk versicherten Personen, die in diesem Zeitraum entweder die Behandlung abgeschlossen hatten oder noch behandelt wurden.

Ausgewertet wurden u. a. die Art der Behandlung (Frühbehandlung, Regelbehandlung, Diagnosephase), die Diagnostik (z. B. Röntgenaufnahmen), die Behandlungstechnik (lose und/oder feste Spangen) sowie Art und Höhe der bis Ende 2017 abgerechneten Kosten (ZA-Honorar, Begleitleistungen und Kosten für Leistungen im eigenen oder fremden Labor).

Der Report schließt aus den Daten, dass zahlreiche diagnostische Leistungen und Behandlungsmaßnahmen routinemäßig erbracht werden. „Dies folgt nicht der ausdrücklichen Forderung der Kfo-Richtlinien nach § 29 SGB V, bei der Kfo-Behandlung immer die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls, also des jeweiligen Patienten, zu berücksichtigen. Insbesondere diagnostische Maßnahmen mit Röntgenstrahlung werden unabhängig von Alter und kieferorthopädischer Indikationsgruppe bei nahezu allen Versicherten durchgeführt."

Bei der Art der Behandlung wird festgestellt, dass bei mehr als zwei Drittel der Versicherten eine Kfo-Behandlung mit herausnehmbaren Apparaturen beginnt, ehe eine Behandlung mit festsitzenden Apparaturen folgt. „Sofern ein Behandlungsbedarf besteht, wäre die ausschließliche Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in der Mehrzahl der Fälle zweckmäßig und wirtschaftlich. Obwohl sich die jungen Patientinnen und Patienten ausdrücklich eine kurze Behandlungsdauer wünschen und die gesundheitlichen Risiken mit der Behandlungsdauer zunehmen, dauert die durchschnittliche Kfo-Behandlung in Deutschland bis zu über 3 Jahren.“

„Auch wenn es keinen offensichtlichen systematischen Grund gibt, warum sich die überwiegend mit Routinedaten der hkk als Krankenkasse mit mehrheitlich im Nordwesten Deutschlands behandelten Personen gewonnenen Erkenntnisse, gravierend von denen in anderen Regionen behandelten Patienten unterscheiden könnten und es dafür auch empirische Belege aus den Daten der hkk gibt (Vergleich von Behandlungsindikatoren in Nordwestdeutschland mit anderen Regionen), ist eine bundesweite Forschung mit Routinedaten wünschenswert.“

Quelle: www.hkk.de

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