Der mehrschichtige Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung

Aufgrund der Tatsache, dass die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht beziehungsweise nur in denkbar großen und unregelmäßigen Zeitabständen im Rahmen von Änderungsverordnungen aktualisiert wird, ist zur Berechnung im Leistungsverzeichnis nicht enthaltener Leistungen die Bildung analoger Bewertungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich. Nach dieser Vorschrift können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Um Zahnärztinnen und Zahnärzten, Patienten und Kostenträgern Hilfestellung bei der Analogabrechnung zu geben, hat die BZÄK ein Verzeichnis der analog zu berechnenden Leistungen veröffentlicht. Zur Vermeidung willkürlicher oder fragwürdiger Abrechnungsvorschläge und -praktiken hat sich die BZÄK dazu entschlossen, den Katalog analog zu berechnender Leistungen, beginnend mit relevanten Leistungen Schritt für Schritt um Hinweise auf gebührenrechtskonforme Berechnungsmöglichkeiten zu ergänzen.

Den Anfang macht die Leistung „Mehrschichtiger Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung“. Restaurationen, die mit konventionellen plastischen Füllungsmaterialien erfolgen, werden anderen Gebührennummern zugeordnet als Kompositrestaurationen, die in Adhäsivtechnik und unter Lichthärtung in gegebenenfalls mehreren Schichten erbracht werden.

Letztere sind im Vergleich deutlich höher bewertet. Diese unterschiedliche Vergütung ist folgerichtig, denn der bei Kompositrestaurationen durch komplexere Behandlungsschritte, gesteigerte Behandlungszeit und höhere Materialkosten entstehende Aufwand lässt sich, auch in Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes unter Heranziehung der Gebührennummern für konventionelle plastische Füllungen innerhalb des Gebührenrahmens nicht abbilden.

Im Bereich der Kompensation von Zahnhartsubstanzdefekten eines Zahnes vor dessen Überkronung ist eine derartige Unterscheidung unterblieben. Unverändert existiert hierfür im Gebührenverzeichnis lediglich eine Leistung, deren inhaltliche Beschreibung und Vergütung auf das Jahr 1987 datiert. Auch die bei Novellierung der GOZ im Jahr 2012 eingeführte gesonderte Vergütung für die adhäsive Befestigung ist weder fachlich noch wirtschaftlich geeignet, den durch einen mehrschichtigen Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung entstehenden Aufwand adäquat abzubilden.

Hinsichtlich dieser Leistung besteht somit eine Regelungslücke, die durch analoge Berechnung zu schließen ist. Der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK hält folgende Berechnung für angemessen:

Geb.-Nr. 2120a GOZ Mehrschichtiger Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 2120Kompositrestauration, mehr als dreiflächig.

Diese Berechnung gewährt unter Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes eine Vergütung in Höhe von 99,60 Euro.

Die vorstehende gebührenrechtliche Einordnung der Bundeszahnärztekammer hindert die Zahnärztin und den Zahnarzt ausdrücklich nicht daran, unter Beachtung der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ eine andere Leistung zur analogen Berechnung heranzuziehen.

Sie finden den vollständigen Beitrag unter www.zm-online.de

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